Satzung
Satzung des 1. Rollstuhlfahrerfanclubs der Fußballabteilung des Fußballclubs Bayern München eV
– Rollwagerl 93 eV –
vom 12. September 1994, zuletzt geändert am 12. Dezember 2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „1. Rollstuhlfahrerfanclub der Fußballabteilung des Fußballclubs Bayern München eV – ROLLWAGERL 93.“ Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „eV“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum eines Kalenderjahres.
§ 2 Gründung
- Der Verein wurde am Montag, dem 12. September 1994 in dem Restaurant „Die Barlachstuben“ der Stiftung Pfennigparade, Barlachstraße 28, 80804 München gegründet.
- Die Gründungsmitglieder -alphabetisch genannt- sind:
Bernhard Blazevic, Peter P. Czogalla, Heinz Hirmer, Ulrich Hofmann, Detlef Lumm, Karsten Lumm und Rudolf Perzl.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Fürsorge der Behinderten, insbesondere der Rollstuhlfahrer.
- Der Verein will Rollstuhlfahrer zu mehr Eigeninitiative motivieren, um die häusliche Isolation zu überwinden und ihnen die Teilnahme am öffentlichen Leben zu erleichtern. Hierzu organisiert der Verein Besuche und Busfahrten zu sportlichen und anderen Veranstaltungen, um damit auch das Miteinander und Verständnis zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zu fördern.
- Im Rahmen der Fürsorge wird der Verein zu Auswärtsfahrten behindertengerechte Fahrzeuge organisieren und für die unterschiedlichen Betreuungserfordernisse entsprechende Begleitpersonen besorgen.
- Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Sportveranstaltern und öffentlichen Organisationen sowie Behörden zur Verbesserung des behindertengerechten Zugangs und Ausbaus von Sportstätten und Sportstadien.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Alle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre Auslagen gegen Nachweis erstattet zu bekommen.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese sind für sie auch stimmberechtigt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Aufnahmeantrag gilt als nicht angenommen, wenn binnen 5 Wochen nach Einreichung des Antrags auf Beitritt schriftlich widersprochen wurde, wobei der Widerspruch nicht begründet werden muss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Betriebsordnung sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
- Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
- Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen werden ebenso wie die Zahlungsmodalitäten von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden und/oder erlassen.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag; dies gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen sowie für Auszubildende.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und muss spätestens bis 31.07. des laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt aus dem Verein,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und nur dann wirksam, wenn er spätestens sechs Wochen vor Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
- Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden.
§ 9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Listenwahl bzw. en-bloc-Abstimmung ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern gewünscht wird (Vgl. § 15 Abs. 1). Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einer von ihnen muss ein Rollstuhlfahrer sein.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Übertragene Vollmachten des Vereins verlieren bei Ausscheiden aus dem Vorstand ihre Gültigkeit.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied – egal aus welchen Gründen – vorzeitig aus, so kann sich die Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem anderen Organ übertragen sind. Dabei sind insbesondere die in § 3 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wobei mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des bei Verhinderung ihn vertretenden Stellvertreters. Der Sitzungsleiter wird in diesem Fall von den Vorstandsmitgliedern bestimmt.
- Der Vorstand ist stets über die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zu informieren, insbesondere über erfolgte und geplante Bankabhebungen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Bei mehrfachen Bankabhebungen bis zu 400,00€ im Monat wird intern bestimmt, dass die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich ist. Bei Rechtsgeschäften über 400,00€ monatlich wird intern bestimmt, dass ebenfalls die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich ist.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Zwei Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden. Eine Personalunion ist dagegen nicht möglich zwischen Kassenwart und einem von der Hauptversammlung gewählten Kassenrevisor.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als €1000.– (in Worten: eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. An ihr können teilnehmen:
- alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit Stimm- und Wahlrecht;
- die gesetzlichen Vertreter aller übrigen Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Beginn einer Bundesligasaison, spätestens am 15. Dezember statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14tägiger Voranmeldung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der weiteren Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 13 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
- Es wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und können demnach auch nicht als Neinstimmen gezählt werden.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet diese der Versammlungsleiter.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die bei der Hauptversammlung gewählten Revisoren überprüfen 4 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung die Buchführung und Belege.
- Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann beim Vorstand schriftlich eine Kassenprüfung beantragt werden.
- Bei der dann innerhalb von einer Woche durchzuführenden Kassenprüfung haben der Kassenwart und noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend zu sein.
- Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und nicht zu den 10 Prozent gehört, die die Kassenprüfung schriftlich beantragt haben, hat das Protokoll darüber zu führen.
§ 18 Entlastung
- Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen ist der Punkt Entlastung in die Tagesordnung nach den jeweiligen Rechenschaftsberichten und vor den durchzuführenden Neuwahlen aufzunehmen.
- Die bisherige Vorstandschaft bleibt dann bis zu diesem Termin weiter im Amt und hat eine für das Wohl der Vereinsgemeinschaft gütliche Klärung und Einigung herbeizuführen.
§ 19 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einzig zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenwerden (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung).
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
MFZ Münchner Förderzentrum GmbH
gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Personen mit Zerebralparesen
im
Trägerverein Spastiker-Zentrum
Verein zur Förderung spastisch gelähmter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener und anderer Menschen mit Behinderung eV
Garmischer Straße 24 181377 München
mit der Auflage zu, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Behindertenarbeit zu verwenden.
München, 12. Dezember 2010